ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
1.1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen einschließlich Auskünfte und Beratung der Schäfer Kunststofftechnik GmbH, wenn der Vertragspartner Unternehmer i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen (nachfolgend Auftraggeber, kurz: „AG“) ist.
1.2. Abweichende Bedingungen des AGs gelten nur, wenn und soweit wir diese schriftlich oder in Textform ausdrücklich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt nicht als Zustimmung, auch nicht bei künftigen Verträgen.
1.3. Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem AG als Rahmenvereinbarung. Sie gelten spätestens mit Leistungsannahme als anerkannt. Dies gilt, nachdem in einen Vertrag einmal wirksam unsere AGB einbezogen sind.
2. Überlassene Unterlagen, Urheberrecht
2.1. An den dem AG überlassene Muster, Zeichnungen, Abbildungen, Planunterlagen und sonstige unsere Leistungen betreffenden Unterlagen (alle vorgenannten Beispiele im Folgenden kurz bezeichnet als „Unterlagen“) behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Der AG verpflichtet sich, die im vorstehenden Satz genannten Unterlagen Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei denn, wir erteilen hierzu unsere ausdrückliche Zustimmung in Textform. Kommt diesbezüglich ein Vertrag nicht zustande, sind diese Unterlagen auf unsere Aufforderung hin an uns zurückzugeben.
2.2. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation von Produkten dienende Kennzeichnungen dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
2.3. Fertigen wir nach Muster, Zeichnungen oder anderen vom AG bereitgestellten Unterlagen, so ist es ausschließlich Sache des AG die eventuelle Verletzung von Schutzrechten Dritter zu überprüfen und auszuschließen.
3. Auskünfte/Produkteigenschaften
3.1. Auskünfte und Erläuterungen durch uns oder unsere Vertriebsmittler zu Eigenschaften unserer Produkte oder Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen und der uns zugänglichen und verwertbaren Informationen. Diese werden ebenso wie die Beschaffenheit von Mustern nur dann und insoweit Vertragsinhalt, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte unserer Produkte anzusehen.
3.2. Wir sind berechtigt, Produkte mit handelsüblichen Abweichungen insbesondere in Qualität, Funktionalität, Materialstärke, Gewicht und Farbe und bei digitalen Produkten zusätzlich auch in Kompatibilität und Interoperabilität zu liefern; solche Produkte gelten als vertragsgemäß. Dies gilt auch, wenn wir nach Muster, Zeichnungen oder anderen Unterlagen Teile fertigen, wenn die Abweichungen handelsüblich sind, die vereinbarten Spezifikationen vorliegen und nichts Abweichendes vereinbart wurde.
3.3. Bei Serienfertigung sind wir zu Mehr- oder Minderlieferung bis zu 5 % der vereinbarten Liefermenge berechtigt.
3.4. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich verbindlich“ bezeichnet haben.
4. Vertragsabschluss, Vertragsinhalt, Form
4.1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder die Verbindlichkeit auf andere Weise ausdrücklich vereinbart wurde. Der AG ist an seine Bestellung als Vertragsantrag zwei Wochen ab Zugang bei uns gebunden, soweit der AG nicht auch mit einer späteren Annahme rechnen muss (§ 147 BGB).
4.2. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des AG schriftlich oder in Textform (d.h. z.B. per E-Mail) durch Auftragsbestätigung bestätigen, insb. haben unsere Handelsvertreter keine Abschlussvollmacht. Mündliche Abmachungen sowie nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Konkretisierungen des Vertrages bedürfen der Bestätigung in Schrift- oder Textform.
5. Lieferung/Erfüllungsort/Lieferzeit/Verzug/Verpackung
5.1. Verbindliche Liefertermine und –fristen müssen ausdrücklich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren Lieferterminen und –fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.
5.2. Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim AG, mangels solcher binnen 5 Kalendertragen nach Zugang der AG-seitigen Bestellung bei uns, jedoch nicht bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom AG zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefertermine und Leistungstermine. Hat der AG nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer- und/oder Leistungsfrist mit Bestätigung der Änderung durch uns.
5.3. Geraten wir in Lieferverzug, muss der AG uns zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens – soweit nicht unangemessen – 14 Kalendertagen zur Leistung setzen. Verstreit diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 11 dieser AGB.
5.4.Wird bei der Bestellung kein Abholtermin angegeben, den wir zu bestätigen haben damit dieser verbindlich wird, bzw. erfolgt die Abnahme nicht zum vereinbarten Abholtermin, versenden wir nach unserer Wahl die vertragsgegenständliche Ware mit einem von uns beauftragten Frachtführer oder lagern diese jeweils auf Kosten des AG ein. Die anfallenden Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten (letztere soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde) stellen wir beim Versand dem AG zusätzlich in Rechnung.
6. Höhere Gewalt
6.1. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Zulieferer für die Durchführung des Auftrags trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem AG entsprechend den mit dem AG vertraglich vereinbarten Vorgaben (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein , so werden wir den AG rechtzeitig in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, unsere Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung auszusetzen oder hinauszuschieben oder den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, Ausbruch einer Epidemie oder Pandemie, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
6.2. Ist ein Ausführungstermin oder eine Ausführungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziff. 6.1 dieser AGB der vereinbarte Termin oder die Frist überschritten, so ist der AG berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des nicht erfüllten Teils den Vertrag zu kündigen. Dies gilt darüber hinaus auch, wenn aus den in Ziffer 6.1 genannten Gründen dem AG ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des AG, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Falle ausgeschlossen.
7. Versand/Gefahrübergang/Abnahme
7.1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart, erfolgt die Lieferung ex work (Incoterms 2020). Bei Hol- und Schickschuld reist die Ware auf Gefahr und zu Lasten des AG.
7.2. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt bei vereinbartem Versendungskauf mangels anderer Vereinbarung uns vorbehalten. Dabei werden wir uns bemühen Wünsche des AG zu berücksichtigen, ohne dass hierauf ein Anspruch besteht. Dadurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des AG.
8. Mängelrüge/Pflichtverletzung wegen Sachmängel/Gewährleistung
8.1. Erkennbare Sachmängel sind vom AG unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen, und falls es sich bei dem AG um einen Nichtkaufmann i.S.d. HGB handelt innerhalb von zwei Wochen nach Abholung bei Lieferung ab Werk oder Lagerort, ansonsten nach Anlieferung, versteckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung, letztere spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist uns gegenüber schriftlich anzuzeigen. Zur Wahrung der Frist genügt das rechtzeitige Absenden der Anzeige (Poststempel). Bei beschädigten Sendungen hat der AG unverzüglich alle Maßnahmen zur Schadensfeststellung und ordnungsgemäßen Meldung zu treffen. Eine ordnungsgemäße Meldung umfasst unter anderem eine Dokumentation von Art und Umfang des Schadens anhand digitaler Fotos, Datum und Uhrzeit der Schadensfeststellung sowie Vor- und Nachnamen der Person/Personen und die den Schaden entdeckt hat/haben (z.B. der Wareneingangsprüfer). Eine nicht fristgemäße Rüge schließt jeglichen Anspruch des AG aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos i.S.d. § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen oder falls der AG kein Kaufmann i.S.d. HGB ist. Die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress, § 478 BGB) bleiben unberührt. Darüber hinaus hat der AG die Schadensmeldung auch dem Frachtführer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
8.2. Für Sachmängel leisten wir – soweit nicht schriftlich oder in Textform ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist – über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tag des Gefahrübergangs, im Falle der AG-seitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige der Warenübernahme an.
Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne des § 276 BGB, Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits, oder wenn in den Fällen des § 478 BGB (Rückgriff in der Lieferkette) oder soweit sonst eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. Der Vorrang der Individualabrede – gleich in welcher Form – bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
8.3. Wir haften nicht für Schäden, die auf einer fehlerhaften Benutzung des AG oder Dritten in der Lieferkette, ungeeigneten Lagerbedingungen oder auf Folgen chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse beruhen, die nicht nach der vereinbarten Produktspezifikation vorgesehen sind oder – mangels einer Beschaffenheitsvereinbarung zu einem Punkt – nicht durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen.
8.4. Wir übernehmen keine Gewährleistung nach § 478 BGB (Rückgriff in der Lieferkette – Lieferantenregress), wenn der AG die von uns gelieferten Produkte bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck der Produkte entspricht.
9. Preise/Zahlungsbedingungen
9.1. Alle Preise verstehen sich ab Werk, in EURO netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich Zoll und anderen Gebühren und öffentlichen Abgaben für die Lieferung/Leistung, ohne See- oder Lufttransportverpackung, Fracht, Porto und soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde, ohne Versicherungskosten.
9.2. Der Kaufpreis wird bei vereinbarter Holschuld mit Zugang der Mitteilung von der Bereitstellung der Ware, beim Versendungskauf mit Übergabe an den Frachtführer und bei vereinbarter Bringschuld mit Ablieferung der Ware fällig. Bei Abrufaufträgen oder Verträgen ohne bestimmten Abnahmetermin ist der Kaufpreis nach Zugang der Mitteilung über die Fertigstellung fällig.
9.3. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des AG besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom AG nur insoweit ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
9.4. Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn – und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen und/oder Währungsschwankungen und /oder Zolländerungen und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben entsprechend zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten oder Kosten unserer vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf unsere Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben sind. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung in Rahmen einer Preissenkung an den AG weiterzugeben. Liegt der neue Preis auf Grund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechts 20 % oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der AG zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor (nachstehend insgesamt „Vorbehaltsware“), bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem AG einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.
10.2. Der AG hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
10.3. Der AG ist berechtigt, die gelieferten Produkte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verarbeiten und weiter zu verkaufen. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der AG verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der AG seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
10.4. Der AG tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen seinen Abnehmer erwachsen. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des zwischen uns und dem AG vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, soweit sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.
10.5. Der AG bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Wir verpflichten uns jedoch die Einzugsermächtigung nur bei berechtigtem Interesse zu widerrufen. Ein berechtigtes Interesse liegt z.B. vor, wenn der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollständig zu geben und sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten.
10.6. Nimmt der AG Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen sich zu seinen Gunsten ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.
10.7. Übersteigt der Schätzwert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherte Forderung nicht nur vorübergehend insgesamt um mehr als 50 %, sind wir auf Verlangen des AG insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
10.8. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den üblichen Geschäftszeiten des AGs die Geschäftsräume des AGs betreten. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderungen hat uns der AG unverzüglich zu unterrichten.
10.9. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Netto-Rechnungsbetrages unserer Ware zu den Netto-Rechnungsbeträgen der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der AG uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der AG verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Erfolgt die Bearbeitung und Verarbeitung durch den AG außerhalb von Deutschland, verpflichtet sich der AG, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eigentumsvorbehalt so weit wie möglich im Zielland zu sichern.
11. Haftungsausschluss/ -begrenzung
11.1. Wir haften vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des AG auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
11.2. Vorstehender Haftungsausschluss gem. Ziff. 11.1 dieser AGB gilt nicht soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird sowie
- für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen;
- für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des AG schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf,
- im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
- im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und /oder Leistungszeitpunkt vereinbart war;
- soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB übernommen haben;
- bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
11.3. Im Falle, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall der vorstehenden Ziff. 11.2, dort Spiegelstrich 4, 5 und 6 vorliegt, haften wir auch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
11.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer gesetzlichen Vertreter, unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
11.5. Ansprüche des AG auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Köper oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Haftung beruht, oder im Falle, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt. Die gesetzliche Regelung über Ablauf, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
12. Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) des AG wie z.B. Name, Vorname, Adressdaten, Telefon-, Fax-, E-Mail-Adresse, Bankverbindung und Bonitätsdaten und von dessen Sachbearbeiten wie z.B. Name, Vorname, E-Mail-Adresse zur Erfüllung und Durchführung des mit dem AG geschlossenen Vertrages gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Über die Erfüllung von Vertragspflichten hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten des AG zur Wahrung berechtigter Interessen von uns z.B. zur Geltendmachung und/oder zur Zurückweisung rechtlicher Ansprüche, zur Gewährleistung und Verbesserung unseres IT-Betriebes sowie zu Maßnahmen der Geschäfts- und Risikosteuerung sowie zu Marketingzwecken. Darüber hinaus können personenbezogene Daten auf der Grundlage der ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen verarbeitet werden. Weitere datenschutzrechtliche Informationen gem. Art. 13 DSGVO sowie Hinweise zu den Betroffenenrechten entnehmen Sie bitte den Hinweisen zum Datenschutz auf unserer Homepage www.schäfer-vollendet.de unter Datenschutzerklärung dort Ziff. 3.
13. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Information nach VSBG
13.1. Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen dem AG und uns ist ausschließlich deutsches Recht maßgeblich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts. Die Rechtswahl gilt ausdrücklich auch für außervertragliche Ansprüche im Sinne des CISG.
13.2. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld oder anderweitiger Vereinbarung der Sitz der Schäfer Kunststofftechnik GmbH.
13.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Schäfer Kunststofftechnik GmbH, sofern der AG Kaufmann im Sinne des HGB ist oder wenn der AG keinen Wohnsitz im Inland hat. Wir sind jedoch auch berechtigt, den AG an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
13.4. Es besteht keine Verpflichtung und keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem „Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG).
14. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit, Abtretungsverbot
14.1. Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt bei Auftreten einer ausfüllungsbedürftigen Lücke des Vertrages.
14.2. Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem AN dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
Stand: 24.06.2022 (Version 3)
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